Das Rote Oldtimer-Kennzeichen

 

 

Das rote Dauerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung, das sogenannte rote Wechselkennzeichen gilt für mehrere klassische Fahrzeuge - beispielsweise einer Oldtimer-Sammlung.

Grundlage für das rote Sammlerkennzeichen (wegen seiner Ziffernfolge auch "07er-Kennzeichen genannt) ist die 49. Ausnahmeverordnung der StVZO.

Sie gilt In der Regel für Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 20 Jahren - wobei diese Altersgrenze nicht festgeschrieben ist. Deshalb liegt es im Ermessen der Zulassungsstellen/Landratsämter, ob ein Fahrzeughalter für seine Sammlung ein rotes Wechselkennzeichen erhält.

Folgende Papiere muss der Antragsteller bei der Behörde vorlegen: · Personalausweis;
· polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung bei der Gemeinde/Stadtverwaltung);
· eine Liste der Oldtimer, die mit dem roten Kennzeichen gefahren werden sollen;
· eine Deckungszusage der Versicherung (Doppelkarte);
· ein aktueller Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister.

Ein Nachweis, dass die Fahrzeuge tatsächlich zur Pflege technischen Kulturguts eingesetzt werden sollen, erleichtert die Zuteilung der roten Sammlernummer. Hierzu ist der Nachweis einer Clubzugehörigkeit geeignet, ebenso die Vorlage von DEUVET- oder FIVA-Wagenpässen, die den Fahrzeugen Oldtimer-Status attestieren.

Die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst An- und Abfahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen, Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten, Fahrten zum Zwecke der Reparatur und Wartung der betreffenden Fahrzeuge und Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchstüchtigkeit des Fahrzeugs.

Privatfahrten, Sonntagsausflüge, Hochzeitsfahrten (!), gewerbliche oder Reklamefahrten und Fahrten von und zur Arbeitsstätte sind nicht erlaubt.

Als Nachweis für alle Fahrten verlangt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrtenbuches.

Außerdem müssen alle Fahrzeuge, die mit dem roten Kennzeichen gefahren werden sollen, bei der jeweiligen Zulassungsstelle gemeldet sein.

Die Behörde gibt für jedes Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein oder ein Fahrzeugscheinheft für die komplette Sammlung aus. Die erforderlichen Angaben trägt die Behörde ein, der Fahrzeugbesitzer selbst darf keine Eintragungen vornehmen, muss aber jede Seite unterschreiben (nichtgenutzte Seiten des Fahrzeugscheinhefts werden durchgestrichen).

Die Pauschalsteuer für das rote Kennzeichen beträgt für Personenwagen EUR 191,73 und für Motorräder EUR 46,02 pro Jahr.

Ein Nachweis, dass außer den Oldtimern andere (moderne) Autos zugelassen sind, ist nicht vorgeschrieben.

Mit rotem Kennzeichen gefahrene Oldies müssen nicht zum TÜV. Allerdings besteht laut Gesetzgeber nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug frei von groben, ohne weiteres erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen. Außerdem ist der Inhaber des roten Kennzeichens für die vorschriftsmäßige Beschaffenheit des Fahrzeugs gemäß den entsprechenden Vorschriften der Straßenverkehrsordnung verantwortlich.

Die Zulassungsbehörde kann einen Nachweis über die Verkehrsicherheit der mit dem Sammlerkennzeichen gefahrenen Oldies verlangen. Dies liegt im Ermessen des Dienstellen-Leiters und sollte nur bei begründetem Verdacht geschehen, denn die 49. Verordnung geht davon aus, dass Oldtimer "sorgfältig gewartet und gepflegt" werden.

Die Zulassungsstelle kann einen Besitznachweis für die Oldies verlangen. Als Beleg dient ein Fahrzeugbrief, ein Kaufvertrag oder ein anderes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der Antragsteller Besitzer der Fahrzeuge ist.

 

Der Wortlaut der Ausnahme-Verordnung und wichtiger Vorschriften:

 

 1)

Abweichend von § 18 Abs. 1 der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung (StVZO) benötigen Kraftfahrzeuge, die aktiv an Veranstaltungen teilnehmen, die der Darstellung von Oldtimer-Fahrzeugen und der Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes dienen, hierfür sowie für Anfahrten zu und Abfahrten von solchen Veranstaltungen keine Betriebserlaubnis und kein amtliches Kennzeichen, wenn rote Kennzeichen ausgegeben werden. Dies gilt auch für Fahrten der betreffenden Kraftfahrzeuge zum Zwecke der Begutachtung, Prüfung, Reparatur oder Wartung, zur Überführung an einen anderen Standort oder zur Feststellung und zum Nachweis der Gebrauchsfähigkeit. Abweichend von § 28 StVZO dürfen für Fahrten nach Satz 1 und 2 rote Kennzeichen ausgegeben und verwendet werden.

 

 2)

Absatz 1 gilt für die Ausgabe von roten Kennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung nur dann, wenn - der Antragsteller seine Zuverlässigkeit durch Beibringen eines Führungszeugnisses, das nach den Vorschriften des Bundeszentralregistergesetzes zur Vorlage bei der Zulassungsstelle zu beantragen Ist, und durch einen Auszug aus dem Verkehrszentralregister, der zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht älter als einen Monat sein darf, nachweist und der Antragsteller sämtliche Fahrzeuge, die mit dem amtlichen Kennzeichen versehen werden, in einer Liste aufführt und der Zulassungsstelle auf Verlangen vorlegt und aushändigt. Im übrigen findet § 28 Abs. 3 StVZO mit der Maßgabe Anwendung, dass die Zulassungsstelle die besonderen Fahrzeugscheine je Fahrzeug ausstellt.

 

 3)

Unberührt bleiben Erlaubnis- und Genehmigungspflichten, soweit sie sich aus anderen Vorschriften, insbesondere aus § 29 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung, ergeben. Besonderer Hinweis für das rote Dauerkennzeichen. Ansonsten gelten folgende Vorschriften, Verordnungen und Regeln: Für die Erteilung eines roten Sammlerkennzeichens ist die Zugehörigkeit zu einem (Oldtimer-) Verein nicht Voraussetzung Das rheinland-pfälzische Ministerium für Wirtschaft und Verkehr hat als erstes festgestellt, dass "wenn bei Fahrzeugen wegen der unterschiedlichen Anbringungsstellen mehr als zwei Kennzeichenschilder erforderlich sind, keine Bedenken bestehen, als Nachweis bis zu 2 einzeilige und 2 zweizeilige Schilder des betreffenden Kennzeichens abzustempeln.

 

Nach § 28 StVZO Abs. 3, der auch für rote Oldtimerkennzeichen gilt, hat der Fahrer über Fahrten "fortlaufende Aufzeichnungen zu führen, aus denen das verwendete rote Kennzeichen, der Tag der Fahrt, die Art und der Hersteller des Fahrzeugs, die Fahrzeugidentifizierungsnummer und die Fahrtstrecke ersichtlich sind. Die Aufzeichnungen sind ein Jahr lang aufzubewahren und zuständigen Personen auf Verlangen jederzeit auszuhändigen.

 Auszug von www.oldiecarcover.de