Das rote
Dauerkennzeichen zur wiederkehrenden Verwendung, das sogenannte rote Wechselkennzeichen
gilt für mehrere klassische Fahrzeuge - beispielsweise einer Oldtimer-Sammlung.
Grundlage für das rote Sammlerkennzeichen (wegen seiner Ziffernfolge auch
"07er-Kennzeichen genannt) ist die 49. Ausnahmeverordnung der StVZO.
Sie gilt In der Regel für Fahrzeuge mit einem Mindestalter von 20 Jahren - wobei diese
Altersgrenze nicht festgeschrieben ist. Deshalb liegt es im Ermessen der
Zulassungsstellen/Landratsämter, ob ein Fahrzeughalter für seine Sammlung ein rotes
Wechselkennzeichen erhält.
Folgende Papiere muss der Antragsteller bei der Behörde vorlegen: ·
Personalausweis;
· polizeiliches Führungszeugnis (Beantragung bei der Gemeinde/Stadtverwaltung);
· eine Liste der Oldtimer, die mit dem roten Kennzeichen gefahren werden sollen;
· eine Deckungszusage der Versicherung (Doppelkarte);
· ein aktueller Auszug aus dem Flensburger Verkehrszentralregister.
Ein Nachweis, dass die Fahrzeuge tatsächlich zur Pflege technischen Kulturguts eingesetzt
werden sollen, erleichtert die Zuteilung der roten Sammlernummer. Hierzu ist der Nachweis
einer Clubzugehörigkeit geeignet, ebenso die Vorlage von DEUVET- oder FIVA-Wagenpässen,
die den Fahrzeugen Oldtimer-Status attestieren.
Die gesetzlich erlaubte Nutzung umfasst An- und Abfahrten zu Oldtimer-Veranstaltungen,
Prüfungsfahrten, Probefahrten und Überführungsfahrten, Fahrten zum Zwecke der Reparatur
und Wartung der betreffenden Fahrzeuge und Fahrten zur Feststellung und zum Nachweis der
Gebrauchstüchtigkeit des Fahrzeugs.
Privatfahrten, Sonntagsausflüge, Hochzeitsfahrten (!), gewerbliche oder Reklamefahrten
und Fahrten von und zur Arbeitsstätte sind nicht erlaubt.
Als Nachweis für alle Fahrten verlangt der Gesetzgeber das Führen eines Fahrtenbuches.
Außerdem müssen alle Fahrzeuge, die mit dem roten Kennzeichen gefahren werden sollen,
bei der jeweiligen Zulassungsstelle gemeldet sein.
Die Behörde gibt für jedes Fahrzeug einen besonderen Fahrzeugschein oder ein
Fahrzeugscheinheft für die komplette Sammlung aus. Die erforderlichen Angaben trägt die
Behörde ein, der Fahrzeugbesitzer selbst darf keine Eintragungen vornehmen, muss aber
jede Seite unterschreiben (nichtgenutzte Seiten des Fahrzeugscheinhefts werden
durchgestrichen).
Die Pauschalsteuer für das rote Kennzeichen beträgt für Personenwagen EUR 191,73 und
für Motorräder EUR 46,02 pro Jahr.
Ein Nachweis, dass außer den Oldtimern andere (moderne) Autos zugelassen sind, ist nicht
vorgeschrieben.
Mit rotem Kennzeichen gefahrene Oldies müssen nicht zum TÜV. Allerdings besteht laut
Gesetzgeber nur dann Versicherungsschutz, wenn das Fahrzeug frei von groben, ohne weiteres
erkennbaren Mängeln ist, die seine Verkehrssicherheit wesentlich beeinträchtigen.
Außerdem ist der Inhaber des roten Kennzeichens für die vorschriftsmäßige
Beschaffenheit des Fahrzeugs gemäß den entsprechenden Vorschriften der
Straßenverkehrsordnung verantwortlich.
Die Zulassungsbehörde kann einen Nachweis über die Verkehrsicherheit der mit dem
Sammlerkennzeichen gefahrenen Oldies verlangen. Dies liegt im Ermessen des
Dienstellen-Leiters und sollte nur bei begründetem Verdacht geschehen, denn die 49.
Verordnung geht davon aus, dass Oldtimer "sorgfältig gewartet und gepflegt"
werden.
Die Zulassungsstelle kann einen Besitznachweis für die Oldies verlangen. Als Beleg dient
ein Fahrzeugbrief, ein Kaufvertrag oder ein anderes Dokument, aus dem hervorgeht, dass der
Antragsteller Besitzer der Fahrzeuge ist.
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